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PostHeaderIcon Nostrifizierung Oesterreich

Aktuell

Nostrifizierung - Anerkennung in Österreich

Eine ordentliche Ausübung von Gesundheitsberufen in Österreich bedarf einer Berufsberechtigung. Im Falle einer außerhalb Österreichs erworbenen Qualifikation ist eine Anerkennung durch die zuständigen österreichischen Behörden vor der Ausübung unabdingbar. Ohne Anerkennung begehen sowohl Ausübende (Angestellte) als auch jene, die diese Personen heranziehen (Beschäftiger), neben allfälligen zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung.

Im Sprachgebrauch unterscheidet man zwischen der "Nostrifikation" und "Berufszulassung". Unter Nostrifikation oder Nostrifizierung versteht man die Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen. Dieses Anerkennungsverfahren kommt bei sogenannten Drittstaatsangehörigen oder -ausbildungen zur Anwendung. Eine Berufszulassung basiert auf den europäischen Richtlinien über Berufsanerkennungsregeln; sie kommt für Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie für Schweizer und bestimmte begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung. Bedenken Sie, dass es innerhalb der EU keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe gibt. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzung für eine Berufsausübung im Sinne der Patientensicherheit notwendig

Nähere Infos darüber erhalten Sie unter http://www.bmgfj.gv.at/ (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Österreich).

 

PostHeaderIcon Arbeiten in Österreich - Info für Bewerber

Sie sind arbeitslos?

 

-          Abmelden bei der Agentur für Arbeit telefonisch oder mit dem Formular „Veränderungsmitteilung“ möglich

-          Anträge zu finanziellen Unterstützungen vor der Arbeitsaufnahme stellen (z.B. Trennungskostenbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss, Arbeitskleidung, Werkzeug)

 

Krankenkasse:

 

-          Sie sind mit dem ersten Tag Ihrer Arbeit bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert!

 -          Diese schickt Ihnen Ihre Versicherungsnummer und die e-Card für notwendige Arztbesuche in Österreich zu.

-          Für Arztbesuche in Deutschland bekommen Sie von Ihrer jetzigen Krankenkasse eine neue Chipkarte mit verändertem Versicherungsstatus zugesendet. Damit dies

auch funktioniert, müssen Sie dies der österreichischen Gebietskrankenkasse mitteilen. Wenn Sie Ihren Bewerbungsbogen korrekt ausgefüllt haben, kann dies Ihr zuständiger

Personalmanager gerne und prompt für Sie erledigen.

-          Für mitversicherte Familienangehörige senden Sie uns bitte eine Kopie der Geburts- bzw. Heiratsurkunde zu!

-          Sie werden ständig nach deutschem Recht behandelt.

 

Lohnsteuererklärung – Lohnsteuerausgleich:

 

-          Die Steuererklärung machen Sie am Finanzamt der Stadt Salzburg, am besten über Internet oder mit einem angeforderten Steuererklärungsformular

www.bmf.gv.at  (Finanzamt Salzburg Stadt, Aignerstraße 10, 5020 Salzburg)

-          Ihre Lohnsteuerkarte gilt nur für deutsche Arbeitsverhältnisse.

-          Es ist ratsam, ein Fahrtenbuch zu führen, KM können beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.

 

 

Grundsätze für Ihr Dienstverhältnis in Österreich:

 

Der österreichische Arbeitgeber führt von Ihrem Brutto-Entgelt Ihre Kranken- Renten- Arbeitslosenbeiträte, sowie ihre Lohnsteuer an die Krankenkasse ab.

Ihr Netto-Entgelt überweist der Arbeitgeber kostenfrei auf Ihr Konto in der Heimat .

Auch in Österreich sind Sie gegen Arbeitsunfälle bzw. Unfälle allgemein abgesichert durch den Arbeitgeber.

Sollten Sie arbeitslos werden, melden Sie sich auf Ihrem zuständigen deutschen Arbeitsamt und bekommen Ihren Restanspruch an Arbeitslosengeld. Ihren in

Österreich erarbeiteten Anspruch auf Arbeitslosengeld bekommen Sie automatisch vom österreichischen Arbeitsmarktservice bescheinigt.

3-4 Wochen nach Ihrer letzten Lohnabrechnung bekommen Sie das Formular E 301 vom österreichischen Arbeitsamt zugesendet. Anforderung wird von der

Ihrem Arbeitgeber für Sie durchgeführt. Mit diesem Formular gehen Sie zu Ihrer zuständigen Arbeitsagentur in Deutschland. Ihr in Österreich erarbeiteter Anspruch

auf Arbeitslosengeld wird Ihnen in Deutschland angerechnet.

 

Beziehen Sie in Deutschland Arbeitslosengeld II müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um Ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Für den Antrag erhalten Sie von

Ihrem Arbeitgeber, für welche Sie gearbeitet haben, eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt, mit dieser können Sie

Arbeitslosengeld beantragen.

 

PostHeaderIcon Neu Anmeldung in Österreich

Auszug eines Schreibens an Arbeitnehmern der Bezikshauptmannschaft - Fremdenpolizei in Österreich


Information für EWR-Bürger und Schweizer
Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr '
Seit 01. Jänner 2010 gelten in Österreich neue gesetzliche Bestimmungen für den Aufenthalt und die Niederlassung von EWR-Bürgern und Schweizern.
Sie haben sich nach dem 01.01.2006 im Verwaltungsbezirk Kitzbühel angemeldet. Wenn Sie {und Ihre Familienangehöngen) Ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen und sich lange' als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen Sie eine Anmeldebescheinigung und ersuchen wir Sie deshalb, innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab dem. Tag Ihrer Einreise, bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel persönlich vorstellig zu werden Bei Unterlassung muss eine Geldstrafe verhängt werden.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
> Reisepass oder Personalausweis
> Nachweis über ausreichende Existenzmittel (z 8 Lohn- oder Gehaltsbestätigung)
> Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung
Wenn Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen wir zusätzlich
> eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers (bei unselbständiger Erwerbstatigkeit) oder
> einen Nachweis der Selbständigkeit (z.B. Gewerbeschein).
Im Falle eines Studiums oder einer Schulausbildung in Österreich bringen Sie bitte
> einen Nachweis über die Zulassung zur Bildungseinrichtung mit.
Für Ihre Angehörigen, die sich mit Ihnen in Österreich niederlassen, sind urkundliche Nachweise über das Bestehen der familiären Beziehung erforderlich (für Ehegatten die Heiratsurkunde, für Kinder die Geburtsurkunde und nach Vollendung des 21. Lebensjahres zusätzlich ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ist eine Gebühr von € 15,-- zu entrichten.

Aktualisiert (Donnerstag, den 24. Juni 2010 um 11:53 Uhr)

 

PostHeaderIcon EU Rechte und Wissen

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